Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1976Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Auflegen von Vorschriften und Bescheiden
§ 7.Paragraph 7,
Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Abschrift der ihm mit dem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der nach § 6 erteilten Aufträge im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Abschrift der ihm mit dem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der nach Paragraph 6, erteilten Aufträge im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097884
alte Dokumentnummer
N6197611795I