Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1975 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 190/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197531.08.1990 BGBl. Nr. 190/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 556/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 190/1976

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 556/1990

Index

64/02 Bundeslehrer

Beachte

Die Einrechnung der Erziehertätigkeit wurde durch Artikel römisch elf, BG, BGBl.

Nr. 350 aus 1982, neu geregelt (Novellierung des Paragraph 10, BLVG, BGBl.

Nr. 244 aus 1965,)

Text

Paragraph 4, (1) Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung auch als Erzieher verwendet werden, ist diese Tätigkeit nach folgendem Schlüssel in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. Litera a
    bei Verwendung als Erziehungsleiter mit 10,5 Werteinheiten,
  2. Litera b
    bei 2 Tagen Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei mit 14 Werteinheiten,
  3. Litera c
    bei 1 Tag Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei mit 10,5 Werteinheiten,
  4. Litera d
    bei 1 Tag Erzieherdienst, 2 Tage dienstfrei mit 7 Werteinheiten,
  5. Litera e
    bei 1 Tag, Erzieherdienst, 3 Tage dienstfrei mit 5,25 Werteinheiten,
  6. Litera f
    bei 1 Tag Erzieherdienst, 4 Tage dienstfrei mit 4,2 Werteinheiten,
  7. Litera g
    bei 1 Tag Erzieherdienst, 5 Tage dienstfrei mit 3,5 Werteinheiten.
  1. Absatz 2,Bei einem anderen Umfang der Erziehertätigkeit ist diese in der im Absatz eins, dargestellten Art verhältnismäßig in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
  2. Absatz 3,Die Aufsichtsführung während der organisatorisch vorgesehenen Studierzeiten und die Aufsichtsführung während der organisatorisch vorgesehenen praktischen Arbeiten der Schüler, die zur Ergänzung des Unterrichtes und zur Erlangung der im Lehrplan verlangten Fertigkeiten bestimmt sind, ist für zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Gesetzesnummer

10008404

Dokumentnummer

NOR12097956

Alte Dokumentnummer

N6197619244S