Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene und bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten nach Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe b festgestellt werden, kann auf Grund dieses Abkommens kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder auf mehrere Leistungen für die gleiche Zeit der Pflichtversicherung erworben oder aufrechterhalten werden.
(2)Absatz 2,Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über Kürzung, Ruhen oder Entzug von Leistungen bei Zusammentreffen mit anderen Leistungen oder Einkünften oder mit einer Erwerbstätigkeit sind auch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates erworbenen Leistungen sowie auf die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erzielten Einkünfte oder ausgeübte Tätigkeit anwendbar. Dies gilt nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten nach Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe b festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083865