Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TITEL römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 14

Die in bezug auf Personen, für die dieses Abkommen gilt, anzuwendenden Rechtsvorschriften werden wie folgt bestimmt:

  1. Litera a
    Für Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt sind, gelten dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder wenn das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates hat.
  2. Litera b
    Für Erwerbstätige, die an Bord eines Schiffes tätig sind, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten dessen Rechtsvorschriften.
  3. Litera c
    Für selbständig Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates tätig sind, gelten dessen Rechtsvorschriften, auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen.
  4. Litera d
    Für öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083866