Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die Artikel 14 und 15 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die Weiterversicherung.
(2)Absatz 2,Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten eine Pflichtversicherung und gleichzeitig das Recht auf eine oder mehrere freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so unterliegt die in Betracht kommende Person ausschließlich der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der Zweige betreffend Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene bleiben jedoch die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, nach denen gleichzeitig freiwillige Versicherung oder Weiterversicherung und Pflichtversicherung zulässig ist, unberührt.
(3)Absatz 3,Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten das Recht auf zwei oder mehr freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so kann die in Betracht kommende Person nur der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung des Vertragsstaates angehören, in dessen Gebiet sie wohnt, oder, wenn sie nicht im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten wohnt, der Versicherung des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften sie gewählt hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083868