Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Artikel 14 Buchstabe a gilt auch für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie für private Hausangestellte im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen.
(2)Absatz 2,Sind in Absatz 1 bezeichnete Arbeitnehmer Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der Entsendestaat ist, so können sie die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wählen. Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden, und zwar binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder bei Einstellung des Arbeitnehmers durch die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung oder bei Eintritt in den persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung. Die Wahl wird mit ihrer Vornahme wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083869