Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Artikel 14 Buchstabe a gilt auch für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie für private Hausangestellte im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen.
  2. Absatz 2,Sind in Absatz 1 bezeichnete Arbeitnehmer Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der Entsendestaat ist, so können sie die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wählen. Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden, und zwar binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder bei Einstellung des Arbeitnehmers durch die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung oder bei Eintritt in den persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung. Die Wahl wird mit ihrer Vornahme wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083869