Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können zugunsten der in Betracht kommenden Personen einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 14 bis 17 vorsehen.
  2. Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 wird, soweit nötig, von einem Antrag der in Betracht kommenden Erwerbstätigen und gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber abhängig gemacht. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften gelten, entscheidet über den Antrag und stellt fest, daß diese Rechtsvorschriften für die in Betracht kommenden Erwerbstätigen nicht mehr gelten, so dass auf sie künftig die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates angewandt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083870