Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versicherungssysteme für Krankheit oder Mutterschaft, so gelten bei Gewährung der Sachleistungen nach Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 und 3, Artikel 23 und Artikel 24 Absätze 2, 4 und 6 die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht besteht, die Rechtsvorschriften des Systems für die Erwerbstätigen in der Industrie.
(2)Absatz 2,Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von Leistungen vom Ursprung der Erkrankung abhängt, gelten nicht für Personen, für die dieses Abkommen gilt, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Vertragsstaat sie wohnen.
(3)Absatz 3,Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Zeit berücksichtigen, während derer Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083877