Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versicherungssysteme für Krankheit oder Mutterschaft, so gelten bei Gewährung der Sachleistungen nach Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 und 3, Artikel 23 und Artikel 24 Absätze 2, 4 und 6 die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht besteht, die Rechtsvorschriften des Systems für die Erwerbstätigen in der Industrie.
  2. Absatz 2,Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von Leistungen vom Ursprung der Erkrankung abhängt, gelten nicht für Personen, für die dieses Abkommen gilt, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Vertragsstaat sie wohnen.
  3. Absatz 3,Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Zeit berücksichtigen, während derer Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083877