Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Die Anwendung der Artikel 20, 21, 23 und 24 hängt von zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
die Personengruppen, für welche die Artikel 20, 21, 23 und 24 gelten,
die Dauer der Gewährung von Sachleistungen durch den Träger eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen,
die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung,
das Verfahren zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art,
das Verfahren für die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen.
(3)Absatz 3,Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083878