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Art. 33

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 33

  1. Absatz eins,Erfüllt die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 nicht die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller, jedoch eines oder mehrerer der in Betracht kommenden Vertragsstaaten, so gilt folgendes:
    1. Litera a
      der zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag nach Artikel 29 Absätze 2 bis 4 oder Absatz 5;
    2. Litera b
      erfüllt die Person
      1. Litera i
        die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens von zwei Vertragsstaaten, ohne dass Versicherungs- oder Wohnzelten zu berücksichtigen sind, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, nach denen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei Anwendung des Artikels 29 Absätze 2 bis 4 unberücksichtigt;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates, ohne daß Artikel 28 anzuwenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates unter Berücksichtigung der nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet.
  2. Absatz 2,Leistungen im Falle des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer der in Betracht kommenden Vertragsstaaten werden nach Artikel 29 Absätze 2 bis 4 oder Absatz 5 von Amts wegen immer dann neu festgestellt, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer der anderen in Betracht kommenden Vertragsstaaten unter Berücksichtigung des Artikels 28 erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten gewährten Leistungen werden auf Antrag der in Betracht kommenden Person nach Absatz 1 neu festgestellt, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Vertragsstaaten nicht mehr erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083885