Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 34

  1. Absatz eins,Ist der Betrag der Leistungen, welche die in Betracht kommende Person ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates beanspruchen könnte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates der Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Beträgen. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers.
  2. Absatz 2,Wären nach Absatz 1 der Person Zulagen von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten zu zahlen, so wird nur die höchste Zulage gezahlt. Der Aufwand für die Zulage wird auf die zuständigen Träger dieser Vertragsstaaten im Verhältnis des Betrages der Zulage, die der einzelne Träger, käme er allein in Betracht, geschuldet hätte, zum Gesamtbetrag der Zulagen, die alle in Betracht kommenden Träger zu zahlen hätten, aufgeteilt.
  3. Absatz 3,Die Zulage nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Bestandteil der Leistungen des Zahlungspflichtigen Trägers. Ihre Höhe ist außer in den Fällen des Artikels 33 Absatz 2 oder Absatz 3 endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083886