Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 42
(1)Absatz eins,Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wonach der zuständige Träger die Kosten für die Überführung des Verletzten zum Wohnort oder Krankenhaus übernimmt, gelten auch für die Überführung zum entsprechenden Ort im Gebiet des anderen Vertragsstaates, wo der Verletzte wohnt, wenn der zuständige Träger die Überführung unter gebührender Berücksichtigung der für sie sprechenden Gründe vorher genehmigt hat.
(2)Absatz 2,Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wonach der zuständige Träger die Kosten für die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort übernimmt, gelten auch für die Überführung bis zum entsprechenden Ort im Gebiet des anderen Vertragsstaates, wo der Verstorbene gewohnt hat.
(3)Absatz 3,Die Anwendung der Absätze 1 und 2 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Darin wird insbesondere bestimmt, für welche Personengruppen diese Bestimmungen gelten und wie die Überführungskosten auf die in Betracht kommenden Vertragsstaaten aufgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083894