Rechtstracker.at

Art. 43

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 43

  1. Absatz eins,Besteht im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sich der Verletzte befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder hat das bestehende Versicherungssystem keinen für die Gewährung von Sachleistungen zuständigen Träger, so werden diese von dem für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständigen Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes gewährt.
  2. Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die kostenlose Gewährung der Sachleistungen von der Inanspruchnahme des vom Arbeitgeber eingerichteten ärztlichen Dienstes ab, so gelten die nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.
  3. Absatz 3,Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System der Arbeitgeberhaftung vor, so gelten die nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt.
  4. Absatz 4,Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend bei Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten berücksichtigt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch früher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten anerkannte Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ab wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083895