Rechtstracker.at

Art. 55

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 55 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 55

  1. Absatz eins,Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen nach dem früheren Verdienst berechnet, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, ausschließlich den Verdienst, den der Arbeitslose während der letzten Tätigkeit im Gebiet dieses Vertragsstaates, erzielt hat, oder, wenn die letzte Tätigkeit dort weniger als vier Wochen gedauert hat, den üblichen Verdienst für eine gleichwertige oder ähnliche Tätigkeit am Wohnort des Arbeitslosen, wie sie der Arbeitslose zuletzt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates ausgeübt hat.
  2. Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Leistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
  3. Absatz 3,Hängt nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften die Dauer der Leistungsgewährung vom Ausmaß der zurückgelegten Zeiten ab, so wird die Dauer unter Berücksichtigung des Artikels 51 Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083907