Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 56
(1)Absatz eins,Die Anwendung der Artikel 52 bis 54 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
die Personengruppen, für welche die Artikel 52 bis 54 gelten,
die Dauer der Leistungsgewährung durch den Träger eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen,
das Verfahren für die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen.
(3)Absatz 3,Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083908