Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 63
(1)Absatz eins,Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die diesen Abschnitt anwenden, legen in zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen nach Artikel 58 Absatz 1 Verfahren über die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen fest.
(2)Absatz 2,Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083915