Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TITEL IVTITEL römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 64
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander
über die Maßnahmen zur Anwendung dieses Abkommens,
über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung dieses Abkommens unterstützen die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenlos; die zuständigen Behörden können die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(3)Absatz 3,Die Behörden und Träger der Vertragsstaaten können bei Anwendung dieses Abkommens miteinander, mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.
(4)Absatz 4,Die Behörden, Träger und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen an sie gerichtete Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083916