Rechtstracker.at

Art. 64

Fassungen
ab 01.03.1977 — BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 64 heute01.03.1977 BGBl. Nr. 428/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 64

Inkrafttretensdatum

01.03.1977BGBl. Nr. 428/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TITEL römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 64

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander
    1. Litera a
      über die Maßnahmen zur Anwendung dieses Abkommens,
    2. Litera b
      über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung dieses Abkommens unterstützen die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenlos; die zuständigen Behörden können die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
  3. Absatz 3,Die Behörden und Träger der Vertragsstaaten können bei Anwendung dieses Abkommens miteinander, mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.
  4. Absatz 4,Die Behörden, Träger und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen an sie gerichtete Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083916