Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 65Artikel 65
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 65
(1)Absatz eins,Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern, Stempeln, Gerichts- und Eintragungsgebühren für Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorzulegen sind, gelten auch für entsprechende Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen vorzulegen sind.
(2)Absatz 2,Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083917