Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 428/1977Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 66Artikel 66
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 66
(1)Absatz eins,Ein Antragsteller, der im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, der nicht zuständiger Staat ist, kann den Antrag wirksam bei dem Träger des Wohnortes einreichen, der ihn an den oder die im Antrag bezeichneten zuständigen Träger weiterleitet.
(2)Absatz 2,Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können während dieser Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Diese Behörden, Träger oder Gerichte leiten die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe unmittelbar oder über die zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten unverzüglich an die für die Entscheidung zuständigen Behörden, Träger oder Gerichte des ersten Vertragsstaates weiter. Der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Vertragsstaates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei den für die Entscheidung zuständigen Behörden, Trägern oder Gerichten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40083918