Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademierömisch fünf über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zusammenfassung der Gegenstände
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie hat durch die Veranstaltung von Fortbildungslehrgängen zu erfolgen, die aus einzelnen der im § 2 aufgezählten Gegenstände zu bilden sind.Die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie hat durch die Veranstaltung von Fortbildungslehrgängen zu erfolgen, die aus einzelnen der im Paragraph 2, aufgezählten Gegenstände zu bilden sind.
(2)Absatz 2,Bei der Zusammenfassung einzelner Gegenstände zu einem Fortbildungslehrgang ist auf den Fortbildungsbedarf der Teilnehmer mit dem Ziel einer nachhaltigen Verbesserung ihrer Verwendungsmöglichkeit und Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Fortbildungslehrgänge sind problem- und praxisorientiert zu gestalten und haben auch die wesentlichen gesellschaftlichen Zusammenhänge der einzelnen Gegenstände zu vermitteln. Die Verwaltungsakademie hat mit den Zentralstellen ständig Kontakt zu halten, um neuen Entwicklungen auf dem Gebiet der Verwaltung entsprechend Rechnung tragen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098074
Alte Dokumentnummer
N61977110050