Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademierömisch fünf über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dauer der Fortbildungslehrgänge
§ 4.Paragraph 4,
Die Dauer der einzelnen Fortbildungslehrgänge ist vom Direktor der Verwaltungsakademie nach Anhörung des Beirates im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang der zu behandelnden Thematik festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098075
Alte Dokumentnummer
N61977110060