Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademierömisch fünf über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Planung der Fortbildungslehrgänge
§ 5.Paragraph 5,
Die Fortbildungslehrgänge sind von der Verwaltungsakademie im einzelnen zu planen, wobei auf ein abgestimmtes Vorgehen der Vortragenden in persönlicher und sachlicher Hinsicht hinzuwirken ist. Die einzelnen Gegenstände (§ 2) sind möglichst in Form der aktiven Wissensaufnahme zu vermitteln, insbesondere durch Rollenspiele, Fallbeispiele und Kleingruppendiskussionen. Die Fortbildungslehrgänge sind von der Verwaltungsakademie im einzelnen zu planen, wobei auf ein abgestimmtes Vorgehen der Vortragenden in persönlicher und sachlicher Hinsicht hinzuwirken ist. Die einzelnen Gegenstände (Paragraph 2,) sind möglichst in Form der aktiven Wissensaufnahme zu vermitteln, insbesondere durch Rollenspiele, Fallbeispiele und Kleingruppendiskussionen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12098076
Alte Dokumentnummer
N61977110070