Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAArömisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung im Höheren oder Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten sowohl im Inland wie im Ausland ist in einem Auswahlverfahren festzustellen. Paragraph eins, Die persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung im Höheren oder Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten sowohl im Inland wie im Ausland ist in einem Auswahlverfahren festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12098156
Alte Dokumentnummer
N61977158040