Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1978 bis 14.03.1989 — BGBl. Nr. 687/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197814.03.1989 BGBl. Nr. 687/1977 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 687/1977

Außerkrafttretensdatum

14.03.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 3, Im Auswahlverfahren für den Gehobenen Dienst sind zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    das Verständnis für Probleme des modernen Österreich (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
  2. Ziffer 2
    die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines Textes aus dem Englischen oder Französischen oder aus beiden Fremdsprachen ins Deutsche);
  3. Ziffer 3
    die Allgemeinbildung und das staatsbürgerliche Wissen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission);
  4. Ziffer 4
    die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen sowie im Englischen oder Französischen oder in beiden Fremdsprachen (auf der Grundlage eins Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission);
  5. Ziffer 5
    die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).

Schlagworte

Test

Gesetzesnummer

10008419

Dokumentnummer

NOR12098158

Alte Dokumentnummer

N61977158060