Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAArömisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 3. Im Auswahlverfahren für den Gehobenen Dienst sind zu bewerten: Paragraph 3, Im Auswahlverfahren für den Gehobenen Dienst sind zu bewerten:
das Verständnis für Probleme des modernen Österreich (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines Textes aus dem Englischen oder Französischen oder aus beiden Fremdsprachen ins Deutsche);
die Allgemeinbildung und das staatsbürgerliche Wissen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2 genannten Kommission);die Allgemeinbildung und das staatsbürgerliche Wissen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission);
die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen sowie im Englischen oder Französischen oder in beiden Fremdsprachen (auf der Grundlage eins Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2 genannten Kommission);die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen sowie im Englischen oder Französischen oder in beiden Fremdsprachen (auf der Grundlage eins Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission);
die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2 genannten Kommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).
Dokumentnummer
NOR12098158
Alte Dokumentnummer
N61977158060