Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAArömisch fünf über die Eignung für den Höheren oder Gehobenen Dienst im BMAA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1989Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 4. (1) Die Feststellung der Eignung und die Reihung der Bewerber um die Verwendung im Höheren Dienst sind durch eine aus fünf leitenden Beamten des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten bestehende Sachverständigen-Kommission vorzunehmen.Paragraph 4, (1) Die Feststellung der Eignung und die Reihung der Bewerber um die Verwendung im Höheren Dienst sind durch eine aus fünf leitenden Beamten des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten bestehende Sachverständigen-Kommission vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Eignung und die Reihung der Bewerber um die Verwendung im Gehobenen Dienst sind durch eine aus drei leitenden Beamten des Höheren Dienstes und zwei Beamten des Gehobenen Dienstes des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten bestehende Sachverständigen-Kommission vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 genannten Kommissionen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.Die Mitglieder der in Absatz eins und 2 genannten Kommissionen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 oder 2 genannten Kommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.Die Mitgliedschaft zu der im Absatz eins, oder 2 genannten Kommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
Schlagworte
Funktionsdauer
Dokumentnummer
NOR12098159
Alte Dokumentnummer
N61977158070