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Art. 1

Fassungen
ab 01.12.1978 — BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.12.1978 BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1978BGBl. Nr. 612/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

  1. Ziffer eins
    „Österreich“
    die Republik Österreich,
    „Belgien“
    das Königreich Belgien;
  2. Ziffer 2
    „Gebiet“:
    • Strichaufzählung
      in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
    • Strichaufzählung
      in bezug auf Belgien dessen Hoheitsgebiet;
  3. Ziffer 3
    „Staatsangehöriger“:
    • Strichaufzählung
      in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
    • Strichaufzählung
      in bezug auf Belgien dessen Staatsbürger;
  4. Ziffer 4
    „Rechtsvorschriften“:
    • Strichaufzählung
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
  5. Ziffer 5
    „zuständige Behörde“:
    in bezug auf Österreich:
    • Strichaufzählung
      den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Belgien:
    • Strichaufzählung
      den Minister für soziale Vorsorge, hinsichtlich der im System
    der Sozialen Sicherheit für selbständig Erwerbstätige auferlegten Verpflichtungen sowie für die Familienbeihilfe und für die aus diesem System gebührenden Leistungen bei Alter und Tod (Pensionen) den Minister für den Mittelstand;
  6. Ziffer 6
    „Träger“:
    die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
  7. Ziffer 7
    „zuständiger Träger“:
    den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
  8. Ziffer 8
    „zuständiger Staat“:
    den Vertragsstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
  9. Ziffer 9
    „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“:
    eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
  10. Ziffer 10
    „Familienbeihilfen“:
    die regelmäßigen Geldleistungen, die entsprechend der Zahl und dem Alter der Kinder gewährt werden, sowie die Erhöhungen für behinderte Kinder, jedoch mit Ausnahme der Geburtenbeihilfen.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008425

Dokumentnummer

NOR12098364

Alte Dokumentnummer

N6197828119L