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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1978 — BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1978 BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1978BGBl. Nr. 612/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich:

  1. Ziffer eins
    in Österreich auf die Rechtsvorschriften über:
    1. Litera a
      die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod) mit Ausnahme der Sonderversicherung für Hinterbliebene von Präsenzdienern und beschädigte Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung;
    2. Litera b
      die Pensionsversicherung der Arbeiter;
    3. Litera c
      die Pensionsversicherung der Angestellten;
    4. Litera d
      die knappschaftliche Pensionsversicherung;
    5. Litera e
      die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
    6. Litera f
      die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
    7. Litera g
      die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit Ausnahme der Unfallversicherung der beschädigten Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung;
    8. Litera h
      die Arbeitslosenversicherung;
    9. Litera i
      die Familienbeihilfen;
  2. Ziffer 2
    in Belgien auf die Rechtsvorschriften über:
    1. Litera a
      die Versicherung gegen Krankheit und Invalidität, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige;
    2. Litera b
      Alters- und Hinterbliebenenpensionen, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige;
    3. Litera c
      Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
    4. Litera d
      die Arbeitslosenversicherung;
    5. Litera e
      Familienbeihilfen, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten ergeben, sowie überstaatliches Recht sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Alterspension

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008425

Dokumentnummer

NOR12098365

alte Dokumentnummer

N6197828120L