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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1978 — BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1978 BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1978BGBl. Nr. 612/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen ist, soweit es nichts anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.

(2) Dieses Abkommen ist ferner anzuwenden auf Hinterbliebene von Personen, die den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten unterlagen, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, sofern die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.

(3) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls hierzu vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie auf Staatenlose anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008425

Dokumentnummer

NOR12098366

Alte Dokumentnummer

N6197828121L