Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1978Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer, Dienstnehmergruppen oder für selbständig Erwerbstätige kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer anzuwenden, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12098374
Alte Dokumentnummer
N6197828129L