Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1978Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Besondere Bestimmungen
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Hat jedoch ein Versicherter in dem Vertragsstaat, in dem er nunmehr erwerbstätig ist, keinen Leistungsanspruch, aber noch einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war, oder hätte er diesen Anspruch, wenn er sich dort befände, so kann er die Gewährung von Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Artikels 13 Absätze 4 bis 7 beanspruchen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12098375
Alte Dokumentnummer
N6197828130L