Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.12.1978 — BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.12.1978 BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.12.1978BGBl. Nr. 612/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 28

Machen die belgischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf zurückgelegt worden sind, so werden nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten für die Gewährung dieser Leistungen nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die für den Bezug dieser Leistungen erforderlichen Voraussetzungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen aus dem allgemeinen System herangezogen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008425

Dokumentnummer

NOR12098391

Alte Dokumentnummer

N6197828146L