Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 01.12.1978 — BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.12.1978 BGBl. Nr. 612/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.12.1978BGBl. Nr. 612/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

KAPITEL 4
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 29

(1) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat

  1. Litera a
    im Gebiet des anderen als des zuständigen Staates oder
  2. Litera b
    im Gebiet des zuständigen Staates
    1. Sub-Litera, a, a
      und die ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt oder
    2. Sub-Litera, b, b
      deren Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht,
    erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen, die ihr vom Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt werden. Im Falle eines Wohnortwechsels muß die betreffende Person vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorher beantragt werden konnte.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

  • Strichaufzählung
    in Österreich: von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte;
  • Strichaufzählung
    in Belgien: bei Arbeitsunfällen von der für Krankheit und Invalidität zuständigen Versicherungseinrichtung, bei Berufskrankheiten von der Kasse für Berufskrankheiten.

(3) Anstelle des im Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.

(4) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen, die nach Absatz 1 gewährt werden, ist Artikel 13 Absätze 4 und 5 anzuwenden.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so hat der diese Rechtsvorschriften anwendende zuständige Träger gegebenenfalls die Zeiten anzurechnen, während deren bereits die Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates erbracht wurden.

(6) Sachleistungen nach Absatz 1 werden den Trägern, die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen des Artikels 18 erstattet.

(7) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht.

(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008425

Dokumentnummer

NOR12098392

Alte Dokumentnummer

N6197828147L