Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1978Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
(1) Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III, Kapitel 2 und 3.(1) Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt römisch drei, Kapitel 2 und 3.
(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eine (Anm.: richtig: eines) Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit, Einkünfte, eine Leistung aus der Sozialversicherung oder ein Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einem gleichartigen Sachverhalt zu, der im anderen Vertragsstaat vorliegt.(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eine Anmerkung, richtig: eines) Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit, Einkünfte, eine Leistung aus der Sozialversicherung oder ein Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einem gleichartigen Sachverhalt zu, der im anderen Vertragsstaat vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12098370
Alte Dokumentnummer
N6197828125L