Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 612/1978Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 8
Unbeschadet der Artikel 9 und 10 gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerbstätige im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder wenn sein Dienstgeber seinen Betriebssitz oder seinen Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12098371
Alte Dokumentnummer
N6197828126L