Rechtstracker.at

Art. 2 (ÜR) BSVG

Fassungen
ab 01.07.1990 — BGBl. Nr. 296/1990 · 12 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute01.07.1990 § → § BGBl. Nr. 296/1990 · 12 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 644/1989 · 11 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198931.12.1989 § → § BGBl. Nr. 751/1988 · 10 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 611/1987, BGBl. Nr. 751/1988 · 9 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198631.12.1987 § → § BGBl. Nr. 611/1987 · 5 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198531.12.1985 § → § BGBl. Nr. 486/1984 · 4 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198431.12.1984 § → § BGBl. Nr. 592/1983 · 3 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.198231.12.1983 § → § BGBl. Nr. 590/1981 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.1981 BGBl. Nr. 587/1980

Das RIS führt für diesen Tag 12 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 611/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
  2. Absatz 2,Eine Befreiung gemäß Absatz eins, ist bei Anwendung des Paragraph 2 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, einer Befreiung gemäß Paragraph 221, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1980 aus den Mitteln der Krankenversicherung 250 Millionen S und aus den Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Diese Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006396

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/532/A2/NOR40006396

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 587/1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 227, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 228, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. März 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 53, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 57 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, sind auch für Pensionsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1981 entstanden sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz 7, bzw. des Paragraph 114, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, bzw. Ziffer 21, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 20, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 67, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind – soweit es für den Leistungswerber günstiger ist – auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  7. Absatz 7,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1981 aus den Mitteln der Krankenversicherung 200 Millionen S und aus den Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006403

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/587/A2/NOR40006403

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 486/1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die gemäß Paragraph 2 a, letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
  2. Absatz 2,Personen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, aber nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen, solange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
  3. Absatz 3,Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera a, von dieser Pflichtversicherung aber ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 4, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera c, aber nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen, solange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Bei diesen Personen ist für die Feststellung der Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten der Bezug der Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage dem Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera c, von dieser Pflichtversicherung ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.
  6. Absatz 6,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der Paragraphen 126, 127, 136 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, 9, 12 und 14 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
  9. Absatz 9,Der unter Anwendung der im Absatz 8, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß Paragraph 127, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
  10. Absatz 10,Absatz 7, gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 128, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.
  11. Absatz 11,Die Bestimmung des Paragraph 130, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
  12. Absatz 12,Die Bestimmung des Paragraph 137, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006407

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/284/A2/NOR40006407

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 590/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 99, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, des Kostenanteiles bzw. des Kostenzuschusses gemäß den Paragraphen 85, 87, Absatz 2 und 96 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Ziffer 8, bzw. Ziffer 10, hat der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten sowie die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Liegt der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980, aber vor dem 1. Jänner 1982, sind die Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, nur anzuwenden, wenn dies bis 31. Dezember 1982 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1982 aus Mitteln der Krankenversicherung 100 Millionen Schilling und aus Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 4, sind bei den Zuweisungen an den Unterstützungsfonds im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 42,) nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/590/A2/NOR40006410

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 611/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren, aufgrund des anläßlich der Hauptfestellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Der Versicherte kann jedoch bis 31. Dezember 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner 1983 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nicht pflichtversichert waren, die Voraussetzungen für eine solche Pflichtversicherung jedoch aufgrund des anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 bzw. auf Grund des Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 318, festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfüllen, können bis 31. Dezember 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner 1983 zu entsprechen. Das gleiche gilt, wenn dem Versicherten der Eintritt der Pflichtversicherung erst im Wege der Beitragsvorschreibung zur Kenntnis gelangt und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Beitragsvorschreibung gestellt wird.
  3. Absatz 3,Eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Absatz 2, ist bei Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 57 und 121 Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der Nichtausübung einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1982 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  5. Absatz 5,Die erstmaligen Meldungen von Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, aber nicht mehr ausgenommen sind, sind bis 31. März 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 19 bis 21 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind ensprechend anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Paragraphen 57, Absatz 2 und 127 Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9 und 16 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwen(Witwer)pension bei Fortführung des Betriebes des verstorbenen Ehegatten auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1983 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1983 gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1983, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1982 liegt.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 7 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen Fällen ist Paragraph 140, Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 140, Absatz 6, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren. Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, Paragraph 140, Absatz 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß Paragraph 140, Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.
  9. Absatz 9,Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes als am 31. Dezember 1982 zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem 31. Dezember 1982 zugestellt, ist Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  10. Absatz 10,Soweit nach Absatz 8, die Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 7 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera b und c nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.
  11. Absatz 11,Die Bestimmungen des Paragraph 144, Absatz 5, 6 und 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.
  12. Absatz 12,Der Versicherungsträger hat eine am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (Paragraph 204, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.
  13. Absatz 13,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1983 aus Mitteln der Krankenversicherung 100 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006414

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/649/A2/NOR40006414

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 592/1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2, 121, Absatz eins, 122, Absatz eins, 130, Absatz eins und 136 Absatz eins, Litera c, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, 11, 12, 13, Litera a und 15 Litera a, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des Paragraph 136, Absatz eins, Litera c, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 56, Absatz 5 und 122 Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 60, Absatz eins und 144 Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7 und 19 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Ist durch die rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Zuschlägen gemäß Paragraph 130, Absatz 5 und Paragraph 136, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entstanden, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist.
  5. Absatz 5,Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
    1. Litera a
      die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach Paragraph 121, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und
    2. Litera b
      die bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,
    ist die Bestimmung des Paragraph 131, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 12, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, Litera c, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.
  7. Absatz 7,Soweit nach Absatz 6, die Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 12, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, Litera c, nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.
  8. Absatz 8,Soweit es sich um Anspruchsberechtigungen und Leistungsverpflichtungen handelt, die nach dem 31. Dezember 1983 für Zeiträume festgestellt werden, die vor dem 1. Jänner 1984 liegen, sind für diese Zeiträume die im Artikel römisch eins, Ziffer 2, 3, 8, 9, 13, Litera b,, 15 Litera b und Litera c,, 16, 17, 18 Litera a und Litera b und 22 genannten Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz eins und 2, 46 Absatz 2 und 3, 62 Absatz 3, 67, Absatz 4, 130, Absatz 5, 136, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, 138, 139, 140, Absatz 4, Litera a und Litera m und 173 Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 9,Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 122, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, Litera d, ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006421

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/592/A2/NOR40006421

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 611/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b, tritt an die Stelle der Aufwertungszahl für die Zeit vor dem 1. Jänner 1986 die nach den Vorschriften des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Pensionsanpassung jeweils in Geltung gestandene Richtzahl.
  2. Absatz 2,Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, 2 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 111, 114, Absatz 3, 115, 132, 136, Absatz eins, 137, Absatz 4, 138 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, 19, 20, 25, 26, 27, 28 und 29 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  4. Absatz 4,Personen, die erst auf Grund der Bestimmung des Paragraph 111, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 6, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

240

1986

228

1987

216

1988

204

1989

192

erworben sein müssen.

Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,)

  1. Absatz 7,Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung
    1. Litera a
      des Paragraph 121, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 124, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder
    2. Litera b
      des Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
    seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1. Jänner 1985 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 124, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 96 Versicherungsmonate, die unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 112, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen müssen.
  2. Absatz 8,Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für den Anspruch auf eine Alterspension oder für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 124, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1. Juli 1984 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 124, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 96 Versicherungsmonate, die unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 112, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen müssen.
  3. Absatz 9,Die Bestimmungen der Paragraphen 130 und 131 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23 und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes ist die Bestimmung des Paragraph 130, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23, auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, findet die Bestimmung des Paragraph 130, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23, keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der Paragraphen 130 und 136 Absatz eins, vorletzter und letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.
  4. Absatz 10,Abweichend von Absatz 9, bleibt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmung des Paragraph 130, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und im Falle des Paragraph 130, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. Hiebei gelten die Paragraphen 114, Absatz 3 und 115 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.
  5. Absatz 11,Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
  6. Absatz 12,Die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

96

1986

108

1987

120

1988

132

1989

144

1990

156

1991

168

beträgt.

  1. Absatz 13,Die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Halbsatz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Kalendermonate

1985

192

1986

216

1987

240

1988

264

1989

288

1990

312

1991

336

beträgt.

  1. Absatz 14,Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1985 aus Mitteln der Unfallversicherung 60 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt geführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1987 ist dieser Betrag bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/486/A2/NOR40006425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 611/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 40, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1. Jänner 1986 entstanden sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2, 107, Absatz eins, Ziffer 4 und 111 Absatz 2, Litera b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, 20, Litera b und 21 Litera a, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1985 als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 6, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 16, Litera c, aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1985 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 121, Absatz eins, 122 a und 124 Absatz 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 24, 25 und 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmung des Paragraph 131, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  6. Absatz 6,Paragraph 140, Absatz 12, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, Litera b, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1985 liegt. Er gilt nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1985 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 gelegen ist.
  7. Absatz 7,Soweit nach Absatz 6, Paragraph 140, Absatz 12, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, Litera b, nicht anzuwenden ist, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1986 nur mit dem Faktor 1,03 vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006432

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/113/A2/NOR40006432

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 751/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 24, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
  3. Absatz 3,Paragraph 107, Absatz 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. Paragraph 107, Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
    2. Ziffer 2
      mindestens aber, wenn der Stichtag
      im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
      im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes
    zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der im Absatz 3, bezeichneten Zeiten sind, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, die Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz 8 bis 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 113, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      in Ziffer 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten
      im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,
      im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und
      im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate
      zu ersetzen ist;
    2. Ziffer 2
      in Ziffer 3, jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr
      im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,
      im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,
      im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr und
      im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr
      zu ersetzen ist und
    3. Ziffer 3
      für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Ziffer 2 und 3
      1. Litera a
        bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 132 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 144 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 156 Versicherungsmonate,
        bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 168 Versicherungsmonate,
      2. Litera b
        bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 132 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 144 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate,
        bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate
    höchstens in Betracht kommen.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 114, 116, 127, Absatz 2, 130, Absatz 5 und 139 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27, 28, 34, 35 und 37 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
  7. Absatz 7,Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
  8. Absatz 8,Paragraph 107, Absatz 10, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, Litera b, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einlangen.
  9. Absatz 9,Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 140, Absatz 5, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/611/A2/NOR40006439

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 751/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Paragraph 71, Absatz 4 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b, ist auch anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension, die durch den Auszahlungsanspruch berührt wird, vor dem 1. Jänner 1989 liegt.
  2. Absatz 2,Paragraph 114, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006452

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/751/A2/NOR40006452

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 644/1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera a, sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.
  2. Absatz 2,Paragraph 140, Absatz 4, 7 und 9 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, Litera b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
  3. Absatz 3,Paragraph 140, Absatz 8, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, Litera c, gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4,Paragraph 142, Absatz 3, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera b, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006456

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/644/A2/NOR40006456

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 296/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 23, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgebende Einkommensteuerbescheid Beträge enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. Ist die Rücklage für nichtentnommenen Gewinn gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine Investitionsrücklage gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung aufgelöst worden, so ist der darauf entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz schon einmal berücksichtigt wurde, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, Litera b, sind von amtswegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 113 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1990 liegt.
  5. Absatz 5,Sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Litera a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend, so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des Paragraph 25 a, Absatz 3 und 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
  6. Absatz 6,Absatz 5, ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/296/A2/NOR40006460