Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 336Paragraph 336
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Besondere Pensionsanpassung
§ 336.Paragraph 336,
Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
ihr Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,ihr Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Abweichend von Z 1 ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.Abweichend von Ziffer eins, ist für die Vervielfachung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR40146709