Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Auswahlprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3)Absatz 3,Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4)Absatz 4,Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BDG 1979 in der jeweils geltenden Fassung,einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach Paragraph 75, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, BDG 1979 in der jeweils geltenden Fassung, eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5)Absatz 5,Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
(6)Absatz 6,Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Schlagworte
Test, Zulassungserfordernisse, BGBl. Nr. 221/1979
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12106323
Alte Dokumentnummer
N6199221664J