Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
29.07.1992 bis 30.11.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 729.07.199230.11.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999
§ 701.05.197828.07.1992 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auswahlprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
  3. Absatz 3,Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
  4. Absatz 4,Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach Paragraph 75, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, BDG 1979 in der jeweils geltenden Fassung,
    3. Ziffer 3
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
    4. Ziffer 4
      eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
    an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
  5. Absatz 5,Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
  6. Absatz 6,Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.

Schlagworte

Test, Zulassungserfordernisse, BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12106323

Alte Dokumentnummer

N6199221664J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P7/NOR12106323