Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.05.1978 bis 28.07.1992 — BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 729.07.199230.11.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999
§ 701.05.197828.07.1992 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1978BGBl. Nr. 203/1978

Außerkrafttretensdatum

28.07.1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auswahlprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
  3. Absatz 3,Die bestandene Auswahlprüfung gilt
    1. Ziffer eins
      für Grundausbildungslehrgänge der Verwendungsgruppe W 1 für den unmittelbar folgenden,
    2. Ziffer 2
      für Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte für die beiden unmittelbar folgenden Ausbildungslehrgänge.
  4. Absatz 4,Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.

Schlagworte

Test, Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098291

Alte Dokumentnummer

N61978110870

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P7/NOR12098291