Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 512/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199131.08.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/1999
§ 301.01.198031.12.1990 BGBl. Nr. 512/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 512/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

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1. a) Grundzüge der Österreichi-

       schen Verfassung und

       der Behördenorganisation

    b) Grundzüge des Dienst- und

       Besoldungsrechtes (ein-

       schließlich des Personal-   für alle Verwendungen

       vertretungsrechtes) der

       Bundesbediensteten

    c) Grundzüge der Haushalts-

       vorschriften des Bundes

2. Gesprächstechnik und service-

    orientiertes Verhalten

---------------------------------------------------------------------

3. Aufgaben und Methoden im

    Arbeitsmarktservice (ein-

    schließlich Anwendung der

    EDV) und Grundzüge der

    Arbeitsmarktpolitik            für den Dienst in der Arbeits-

                                   marktverwaltung

4. Leistungsrecht der Arbeits-

    marktverwaltung und Grund-

    züge des Verfahrensrechtes

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5. Kriegsopferversorgung und

    Grundzüge der Heeresver-

    sorgung

6. Invalideneinstellung           für den Dienst im Versorgungs-

7. Grundzüge der sonstigen        und Behindertenwesen

    Aufgaben und des Verfah-

    rensrechtes im Bereich des

    Versorgungs- und Behinder-

    tenwesen

---------------------------------------------------------------------

8. Aufgaben, Organisation und

    Verfahren der Arbeitsin-

    spektion

9. Technischer und arbeits-       für den Dienst in der Arbeits-

    hygienischer Arbeitnehmer-     inspektion

    schutz

10. Verwendungsschutz

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  1. Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
  2. Absatz 3,Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
  3. Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008439

Dokumentnummer

NOR12099031

Alte Dokumentnummer

N61979113820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/512/P3/NOR12099031