Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1979Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 11
Amtshilfe
Die Träger, Verbände auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR40003777