Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1979Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,
die Schlechtwetterentschädigung,
das Insolvenz-Ausfallgeld,
auf die deutschen Rechtsvorschriften über
einschließlich der Rechtsvorschriften über die Beiträge und Umlagen.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung dieses Abkommens finden die Rechtsvorschriften keine Anwendung, die sich für einen Vertragsstaat aus anderen zwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR40003768