Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 392/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 392/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 392/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Versicherungs- und Beitragspflicht

  1. Absatz eins,Die Versicherungs- und Beitragspflicht richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
  2. Absatz 2,Werden jedoch aufgrund des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit nicht die Rechtsvorschriften angewandt, die am Beschäftigungsort gelten, sondern die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für die Versicherungs- und Beitragspflicht nach den in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen berührt nicht die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften beziehen.

Schlagworte

Versicherungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008449

Dokumentnummer

NOR40003771