Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 393/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch fünf

(Zu Artikel 11 – Amtshilfe)

Ziffer eins Die Arbeitsämter der beiden Vertragsstaaten haben auf Ersuchen sich gegenseitig alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Durchführung des Abkommens notwendig sind.

Ziffer 2 Werden personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse auf Grund des Abkommens von einem Vertragsstaat in den anderen weitergegeben, so gilt sowohl für ihre Weitergabe als auch für ihre Verwendung das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008450

Dokumentnummer

NOR12099307

alte Dokumentnummer

N6197945044L