Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1979Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
(Zu Artikel 11 – Amtshilfe)
1.Ziffer eins Die Arbeitsämter der beiden Vertragsstaaten haben auf Ersuchen sich gegenseitig alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Durchführung des Abkommens notwendig sind.
2.Ziffer 2 Werden personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse auf Grund des Abkommens von einem Vertragsstaat in den anderen weitergegeben, so gilt sowohl für ihre Weitergabe als auch für ihre Verwendung das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099307
alte Dokumentnummer
N6197945044L