Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1979Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
(Zu Artikel 14 – Verwaltungsvereinbarung und gegenseitige Unterrichtung)
Den nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Vereinbarung von Vordrucken und die Leistung und Vermittlung von Verwaltungshilfe. Sie unterstützen die Arbeitsämter bei der Durchführung des Abkommens. Artikel 13 des Abkommens wird hiervon nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099308
Alte Dokumentnummer
N6197945045L