Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 393/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch sechs

(Zu Artikel 14 – Verwaltungsvereinbarung und gegenseitige Unterrichtung)

Den nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Vereinbarung von Vordrucken und die Leistung und Vermittlung von Verwaltungshilfe. Sie unterstützen die Arbeitsämter bei der Durchführung des Abkommens. Artikel 13 des Abkommens wird hiervon nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008450

Dokumentnummer

NOR12099308

Alte Dokumentnummer

N6197945045L