Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1979Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
(Zu Artikel 15 – Erstattung von zu Unrecht gewährten Leistungen sowie von Vorschüssen)
1.Ziffer eins Die Überweisung eines einbehaltenen Betrages nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens erfolgt auf das Konto der Forderungseinzugsstelle, die von dem Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates benannt wird, das den Rückforderungsbescheid erlassen hat.
2.Ziffer 2 Die Überweisung eines einbehaltenen Betrages gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens erfolgt auf das Konto des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers bzw. der Forderungseinzugsstelle, die das ersatzberechtigte Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates benannt hat.
Anmerkung
Österreichisches Arbeitsamt jetzt Arbeitsmarktservice vgl. BGBl. Nr. 314/1994.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099309
Alte Dokumentnummer
N6197945046L