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Art. 7

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 393/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch sieben

(Zu Artikel 15 – Erstattung von zu Unrecht gewährten Leistungen sowie von Vorschüssen)

Ziffer eins Die Überweisung eines einbehaltenen Betrages nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens erfolgt auf das Konto der Forderungseinzugsstelle, die von dem Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates benannt wird, das den Rückforderungsbescheid erlassen hat.

Ziffer 2 Die Überweisung eines einbehaltenen Betrages gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens erfolgt auf das Konto des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers bzw. der Forderungseinzugsstelle, die das ersatzberechtigte Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates benannt hat.

Anmerkung

Österreichisches Arbeitsamt jetzt Arbeitsmarktservice vgl. BGBl. Nr. 314/1994.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008450

Dokumentnummer

NOR12099309

Alte Dokumentnummer

N6197945046L