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Art. 8

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 393/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1979,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 393/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt römisch acht

(Zu Artikel 16 – Übergangsregelung)

Ein arbeitsloser Grenzgänger, der die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens erfüllt und dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vor Inkrafttreten des Abkommens entstanden und bei Inkrafttreten des Abkommens noch nicht erschöpft oder erloschen ist, erhält statt dieses Arbeitslosengeldes auf Antrag Arbeitslosengeld nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er beschäftigt war. Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tage des Inkrafttretens des Abkommens, bei späterer Geltendmachung von dem Tage an gewährt, an dem sich der Arbeitslose persönlich beim Arbeitsamt meldet und Arbeitslosengeld beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008450

Dokumentnummer

NOR12099310

Alte Dokumentnummer

N6197945047L