Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitslosenversicherung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1979Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
(2)Absatz 2,Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 1978 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Dokumentnummer
NOR12099330
Alte Dokumentnummer
N6197945067L