Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.01.1980 — BGBl. Nr. 515/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.1980 BGBl. Nr. 515/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1979,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 515/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
  2. Absatz 2,Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Wien am 14. Dezember 1978 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10008451

Dokumentnummer

NOR12099330

Alte Dokumentnummer

N6197945067L