Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Mündliche Teilprüfungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2)Absatz 2,Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand zum mündlichen Teilprüfungsfach zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch – soweit dort nichts anderes bestimmt wird – die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(4)Absatz 4,In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ (§ 2 Abs. 1 Z 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 vorweisen kann.In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen kann.
(5)Absatz 5,Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand,Volksbibliothekswesen` durch die erfolgreiche Absolvierung
des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare
ersetzt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR40037818