Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
14.12.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 449/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 614.12.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 610.08.200213.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 623.12.198909.08.2002 § → § BGBl. Nr. 629/1989
§ 601.04.198022.12.1989 BGBl. Nr. 518/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.12.2002BGBl. I Nr. 449/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mündliche Teilprüfungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand zum mündlichen Teilprüfungsfach zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch – soweit dort nichts anderes bestimmt wird – die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
  4. Absatz 4,In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen kann.
  5. Absatz 5,Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand,Volksbibliothekswesen` durch die erfolgreiche Absolvierung
    1. Ziffer eins
      des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
    2. Ziffer 2
      des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare
    ersetzt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008457

Dokumentnummer

NOR40037818