Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.04.1980 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 519/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1110.08.200213.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002
§ 1101.04.198009.08.2002 BGBl. Nr. 519/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1980BGBl. Nr. 519/1979

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Berücksichtigung von Behinderungen

Paragraph 11,

Ist ein Bediensteter des Verwaltungs- oder Kanzleidienstes infolge eines körperlichen Gebrechens am Maschinschreiben behindert, so kann die Prüfung im Gegenstand “Maschinschreiben” und das Erfordernis der Maschinschrift in den Gegenständen “Kanzleiwesen” und “Stenographie” durch die Abfassung einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeiten des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf die Verwendung des Bediensteten besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung ist in einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008458

Dokumentnummer

NOR12099070

Alte Dokumentnummer

N61979114230