Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
10.08.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1310.08.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1323.12.198909.08.2002 § → § BGBl. Nr. 630/1989
§ 1301.04.198022.12.1989 BGBl. Nr. 519/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ersatz der Grundausbildung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Ausbildungen oder Prüfungen ersetzt:
    1. Ziffer eins
      Grundausbildung für Wachebeamte,
    2. Ziffer 2
      Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion oder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3,
    3. Ziffer 3
      für Bedienstete, die als Stenotypisten verwendet werden, die staatliche Stenotypieprüfung.
  2. Absatz 2,Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle (Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft verwendet war und der die hiefür vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D erfolgreich absolviert hat, in den Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz übernommen und weist er die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nach, so ersetzt die bereits absolvierte Grundausbildung die nach dieser Verordnung vorgesehene Grundausbildung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008458

Dokumentnummer

NOR40036427